Bei Unternehmungen der Gemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat einen Bericht über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist. Entsprechend den im Abs. 3 formulierten Prinzipien der Wirtschaftsführung ist aber auch vorzusehen, dass der Bericht jene Umstände aufzeigt, die eine Schlussfolgerung darüber zulassen, ob die Unternehmungen der Gemeinden sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und den kaufmännischen Grundsätzen gemäß geführt werden. Dies wird auch Gegenstand der Abschlussprüfung sein, der sich Unternehmungen der Gemeinden - soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt - nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu unterziehen haben. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich nämlich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind und ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ohne die erwähnte Verpflichtung, diese Prinzipien der Wirtschaftsführung vorzusehen, könnte dem Gesetzesbefehl des Abs. 3 nicht entsprochen werden, weil nach den Bestimmungen des UGB die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Entscheidungen der Unternehmensführung grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Hinsichtlich der Bestimmungen des UBG über den Jahresabschluss und die Verpflichtungen der Abschlussprüfer s. RZ >>>>>>. |
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