Zum bloß deklarativen Charakter der Regelung des ersten Satzes des Abs. 2a s. >>>. Eine gesetzlich vorgesehene Überprüfung ergibt sich bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aus folgenden Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB):
- Gem. § 222 Abs. 1 des Unternehmergesetzbuches (UGB) haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 243 Abs. 1 UGB) aufzustellen.
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch den von den Gesellschaftern gewählten Abschlussprüfer zu prüfen (§ 268 Abs. 1 UGB). Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind (§ 269 Abs. 1 UGB). Die Zweckmäßigkeit oder die Wirtschaftlichkeit der Entscheidungen der Unternehmensführung ist hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung (vgl. aber >>>).
- Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein (§ 271 Abs. 1 UGB).
- Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern. (§ 273 Abs. 1 UGB).
- Stellt der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichenVertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten (§ 273 Abs. 2 UGB).
- Der Abschlussprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen (§ 273 Abs. 3 UGB); sodann hat er das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen (§ 274 Abs. 1 UGB).
Im uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der geprüfte Jahresabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden (§ 274 Abs. 2 UGB).
- Einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk darf der Abschlussprüfer nur erteilen, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein im Wesentlichen getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 274 Abs. 3 UGB).
Die Versagung eines Bestätigungsvermerkes - in diesem Falle darf dieser nicht als Bestätigungsvermerk bezeichnet werden - ist zu begründen.
- -Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 275 Abs. 2 UGB).
- -Für die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften gelten folgende Publizitätsvorschriften:
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen (§ 277 Abs. 1 UGB). In das Firmenbuch kann jedermann Einsicht nehmen (§ 9 Abs. 1 UGB).
Für große Aktiengesellschaften gelten besondere Publizitätsvorschriften (Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” (§ 277 Abs. 2 UGB).
Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben nur die Bilanz und den Anhang offenzulegen (§ 278 Abs. 1 UGB).
Zum bloß deklarativen Charakter der Regelung des ersten Satzes des Abs. 2a >>>.
Der Prüfungsausschuss selbst kann keinen formellen Prüfungsauftrag erteilen, da eine direkte Prüfungsmöglichkeit der Gemeinde (des Prüfungsausschusses) bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist; s. diesbezüglich >>>
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage des Prüfberichtes („spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses“) ist folgendes zu bedenken:
Der Rechnungsabschluss ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vorzulegen (§ 75 Abs. 3); der Gemeinderat hat ihn so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 75 Abs. 6). Innerhalb dieser Fristen kann keinesfalls der das vorangegangene Haushaltsjahr betreffende Prüfbericht einer Kapitalgesellschaft dem Gemeinderat vorgelegt werden. Es wird somit der Prüfbericht erst anlässlich des Rechnungsabschlusses des nachfolgenden Haushaltsjahres berücksichtigt werden können und sich damit auf einen in der Regel bereits abgeschlossenen „Rechnungszeitraum“ (Rechnungsabschluss) beziehen.
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