Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Überwachung (der Gebarung der Gemeinde „einschließlich) der Unternehmungen . . . . . . die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen“, durch den Gemeinderat, ergibt sich - wie bereits aus den Erörterungen in RZ 964 zum Ausdruck gebracht worden ist (s. hiezu auch >>>) - zunächst aus der Berechtigung der Gemeinde, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben (Art. 116 Abs. 2 B-VG), sonach aus deren Verpflichtung, diese sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen (Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Berechtigung des Landes, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen - Art. 119a Abs. 2 B-VG - verbunden mit der Verpflichtung der Gemeinde, die aus dem Ergebnis der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde sich ergebenden Maßnahmen auch durchzuführen.) Aus der Verpflichtung, die Gebarung der Gemeinde nach den genannten Kriterien zu führen, ergibt sich selbstverständlich, dass auch die Unternehmungen der Gemeinde nach eben diesen Kriterien zu führen sind; dies ist aber nur möglich, wenn bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit eine entsprechende rechtliche oder wirtschaftliche Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen, somit durch einen „beherrschenden Einfluss“ auf ein solches Unternehmen, gewährleistet ist.
Da eine direkte Prüfungsmöglichkeit der Gemeinde (des Prüfungsausschusses) bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist (ebensowenig wie etwa ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung; s. diesbezüglich >>> und >>>), hat der Landesgesetzgeber im § 63 Abs. 4 vorgesehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist. Aus der Regelung des § 78 Abs. 2a, wonach die „Überprüfung . . . . . durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist“ darf keinesfalls der Umkehrschluss gezogen werden, eine solche Überprüfung (durch den Prüfungsausschuss) sei dann zulässig, wenn eine institutionelle Überprüfung nicht vorgesehen ist. Diese Regelung hat - abgesehen von näheren personellen und organisatorischen Bestimmungen - nur deklarativen Charakter, weil bereits § 63 Abs. 4 grundsätzlich die Berichtspflicht der Geschäftsführung festgelegt hat. Eine andere Auslegung der Bestimmung des Abs. 2a erster Satz aber würde schon wegen des Eingriffes in die Rechtssphäre einer anderen juristischen Person verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.