§ 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 unterscheidet zwischen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter „beherrschendem Einfluss“ der Gemeinde stehen und sonstigen Unternehmungen. Da die Aufsichtsbehörde gem. Art. 119a Abs. 2 B-VG nur das Recht hat, die „Gebarung der Gemeinde“ zu überprüfen, sind grundsätzlich rechtlich selbständige Unternehmungen von diesem Prüfungsrecht ausgenommen, da sie eine von der Gemeinde rechtlich vollkommen getrennte Organisationsstruktur, eigene Organe und eigenes Vermögen besitzen. Eine Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde kann sich also nur dann ergeben, wenn dem Begriff „Gebarung der Gemeinde“ auch ein Inhalt beizumessen ist, der eine rechtliche oder wirtschaftliche Gerenz auf das mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unternehmen zulässt; bei Unternehmungen, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen (§ 63 Abs. 4), ergibt sich diese Gerenz nun dadurch, dass die Gemeinde am Unternehmen mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese Unternehmung selbst betreibt, wobei einer solchen finanziellen Beteiligung die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorischen Maßnahmen gleichzuhalten sind (s. >>>). Somit ist der verfassungsrechtlich geforderte Konnex zur Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde über die Gebarung der Gemeinde i.S. des Art. 119a Abs. 2 B-VG gegeben.