Nach den EB zur GemO-Nov. 1997 (>>>) sollen mit dieser Regelung die Voraussetzungen „für die Verwirklichung des Abgabenanspruches nach § 9 Abs. 1 Z 14 des Finanzausgleichsgesetzes (Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes)“ geschaffen werden. |
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