Unter „Abgaben“ in dem hier gebrauchten Sinne sind die auf Grund des freien Beschlussrechtes gem. § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 F-VG 1948 ausgeschriebenen Abgaben zu verstehen. (s. >>>>>>>>>>>>>)
Allgemein sind als „Abgaben“ im Sinne der Finanzverfassung alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen . . . . zu begreifen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (VfGH Erk. vom 13.10.1995, Zl. 94/17/0001). Sie umfassen auch die Gebühren und die Interessentenbeiträge.
Unter Gebühren versteht man im allgemeinen „Äquivalente für spezielle Verwaltungsdienste im Gegensatz zu solchen Abgaben (Steuern), bei denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gilt.“ (VfGH Slg. 4488/1963).
„Der Unterschied zwischen einer Gebühr und einem Entgelt besteht . . . . . . . . . zunächst in der Rechtsgrundlage. Ist diese eine privatrechtliche, handelt es sich um ein Entgelt; ist sie eine öffentlich-rechtliche, so handelt es sich um eine Gebühr oder um einen Beitrag. Weiters gilt aber für die Gebühr das „Gebot der Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, die ihr gegenübersteht“ (VfGH Slg. 3550/1959).
Interessentenbeiträge sind einmalige Beitragsleistungen zum finanziellen Aufwand, der den Gemeinden aus der Errichtung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen entsteht (VfGH Slg. 8188/1977).