Die „vertraglich oder satzungsgemäß“ vorgesehenen Überprüfungen, die den Entfall der Überprüfung durch den Prüfungsausschuss bewirken, müssen sich auf (vertragliche oder satzungsmäßige) Bestimmungen stützen können, die die Prüfung ermöglichen, ob die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinden gemäß den im § 63 Abs. 3 geforderten wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, s. hiezu >>>. |
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