Für die rechtzeitige Vorlage des Prüfberichtes an den Gemeinderat hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die in >>> dargelegten Zeitläufe zu sorgen. Bei dessen Säumnis ist im Gesetz keine Sanktion festgelegt, doch ist der Bürgermeister für die von ihm schuldhaft unterlassene oder nicht zeitgerechte Vorlage eines bereits übermittelten Prüfberichtes dem Gemeinderat politisch verantwortlich.