Während im § 78 Abs. 1 erster Satz die öffentlichen Einrichtungen (Z 1) ausdrücklich als der Überwachung durch den Gemeinderat unterliegend aufgezählt sind, ist dies hinsichtlich der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde im Abs. 1 des § 79 nicht der Fall. (S. auch >>>) |
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