Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches endet beim Gemeinderat; gegen seine Entscheidung ist keine weitere Berufung, sondern lediglich die Vorstellung gemäß § 84 zulässig. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Gemeinderat in erster und gleichzeitig letzter Instanz entscheidet (z.B. in dienstrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 25 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes). Das Rechtsmittel gegen Bescheide des Bürgermeisters ist die Berufung. Die Berufung hat gemäß den Bestimmungen des AVG (BAO, DVG) den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen; die Berufung ist - gleichgültig, ob sie an den Bürgermeister oder an den Gemeinderat gerichtet ist - beim Gemeindeamt einzubringen (im Verwaltungsstrafverfahren ist die Einbringung der Berufung auch direkt beim UVS möglich). Die zweiwöchige Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides an die Partei (bzw. im Falle bloß mündlicher Verkündung des Bescheides mit dieser) zu laufen. Gegen Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz ist ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung gegeben; die Berufungsfrist beträgt jedoch ein Monat (§ 245 Abs. 1 BAO). Ein Beschluss des Gemeinderates, mit dem über eine Berufung entschieden wird, hat - als Grundlage für den später auszufertigenden Bescheid - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen, die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge sowie die Kostenfrage zu erledigen und diese Erledigung auch zu begründen, indem die maßgebenden rechtlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung dargestellt werden. Der entsprechende Beschluss ist auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. Diese für die Erlassung des Bescheides maßgeblichen Grundlagen müssen auch in der Verhandlungsschrift ihren Niederschlag finden. Bezüglich der Notwendigkeit, Angelegenheiten, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, s. § 44 und >>> |
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