Das den Bescheid erlassende Organ ist der Gemeinderat. Die Fertigungsklausel hat daher zu lauten: "Für den Gemeinderat:". Hat der Bürgermeister den in Berufung gezogenen Bescheid erlassen, dann ist er gemäß § 49 Abs. 1 Z 4 befangen (s. >>> ); diesfalls hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen und den Bescheid zu unterfertigen. Der Bürgermeister ist bei der Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen. Hat sich jedoch der Bürgermeister bei der Durchführung des Verfahrens und der Erlassung des Bescheides vertreten lassen, dann liegt keine Mitwirkung an der Erlassung des Bescheides vor; diesfalls kann der Bürgermeister am Berufungsverfahren teilnehmen. |
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