Es besteht kein Anspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Versteht man unter dem weiteren Begriff "staatliche Aufsicht" jene Instrumente, wie sie unter >>> angeführt sind, dann trifft die Bestimmung des Abs. 2 wohl nicht für die Vorstellung nach § 84 (und den Genehmigungsvorbehalt nach § 87) zu. Der engere Begriff "staatliche Aufsicht" umfasst hingegen jene Aufsichtsmittel, die der Staat im öffentlichen Interesse von sich aus in Vollzug setzt, ohne an irgendwelche Anträge gebunden zu sein. |
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