Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen einerseits Rechtsgeschäfte mit ähnlicher wirtschaftlicher Bedeutung der Genehmigungspflicht unterzogen werden. Andererseits soll diese Bestimmung bestehende rechtliche Abgrenzungsprobleme bei der Genehmigungspflicht von unterschiedlich ausgestalteten Leasing-, Nutzungs- oder Mietverträgen vermeiden. Allerdings gelten hinsichtlich dieses Genehmigungsvorbehaltes ebenfalls die in >>> dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken.