"Beschlussunfähigkeit" liegt dann vor, wenn die gesetzmäßig geforderten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht gegeben sind, nämlich: ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates und Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bei der Beschlussfassung bzw. Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates in den Fällen des § 41 Abs. 2. (S. auch >>>). |
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