"Beschlussunfähigkeit" liegt dann vor, wenn die gesetzmäßig geforderten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht gegeben sind, nämlich: ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates und Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bei der Beschlussfassung bzw. Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates in den Fällen des § 41 Abs. 2. (S. auch >>>).
Bei andauernder Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates wird das Ermessen der Aufsichtsbehörde in dem Sinne wahrzunehmen sein, dass im Interesse der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinde der funktionsuntüchtige Gemeinderat aufzulösen ist, wenngleich eine Selbstauflösung des Gemeinderates gem. Abs. 2 - bei Vorliegen einer ausschließlich auf die Auflösung gerichteten singulären Beschlussfähigkeit - nicht ausgeschlossen ist.