Aus den Ausführungen in >>> - insbesondere aber durch die Bezugnahme auf Art 131, 132 und 144 B-VG im Art 119a Abs. 9 B-VG - sowie explizit aus dem zweiten Satz des Abs. 1 ergibt sich, dass das Aufsichtsrecht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durchzuführen ist; das gilt auch für das Verordnungsprüfungsverfahren. Auf die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens besteht zwar kein Rechtsanspruch (§ 86 Abs. 2), doch kann dessen Durchführung kein verfahrensfreier (rechtsfreier) Akt sein, wie das sanktionsbewehrte Anhörungsrecht der Gemeinde und ihr Recht auf Mitteilung der für die Aufhebung maßgebenden Gründe beweist, wenngleich es erst im Zuge des Verfahrens nach Art. 139 Abs. 1 B-VG geltend gemacht werden kann. Und schließlich ist ein solches Verwaltungsverfahren auch zu erledigen (s. § 18 AVG). Die Rechtsform der Erledigung ist kraft ausdrücklicher Bestimmung des Art. 119a Abs. 6 (§ 89 Abs. 2) - wenn die Gemeindeverordnung gesetzwidrig ist - eine Verordnung. Für die Genehmigung von Verordnungen aber ist - als Abschluss des nach den Bestimmungen des AVG durchzuführenden aufsichtsbehördlichen Verfahrens - die Rechtsform eines Bescheides geboten; dies vor allem im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen gesicherten Rechtszustand, der durch die Rechtskraft eines in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Bescheides gegeben ist, zu erreichen. Dies wäre aber im Falle einer bloß formlosen Mitteilung der Aufsichtsbehörde, dass gegen die Verordnung keine Bedenken bestehen, nicht gegeben - im übrigen aber umso weniger dann, wenn sich die Aufsichtsbehörde über das Ergebnis der Verordnungsprüfung verschweigt und überhaupt keine Mitteilung an die Gemeinde ergehen lässt.