Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144 B-VG kann erhoben werden, wenn die Gemeinde durch einen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 7459/1974, 7568/1975, 7972/1976, 8150/1977, 9156/1981, 9943/1984, 10635/1985) liegt eine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Hingegen bedeutet mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch das dem Bund und dem Land zustehende Aufsichtsrecht (Art 118 Abs. 4 B-VG) eine lediglich gesetzwidrige Ausübung des Aufsichtsrechtes noch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes, zumal die Gemeinde gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG die Möglichkeit besitzt, eine derartige Rechtswidrigkeit des aufsichtsbehördlichen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG geltend zu machen. (VfSlg. 11633, GZ B 890/86 vom 05.03.1988) - s. RZ 1472ff.
Jedenfalls macht der in Art. 119a Abs. 9 B-VG enthaltene Verweis auf Art. 144 B-VG deutlich, dass der VfGH aufgrund einer Beschwerde einer durch einen aufsichtsbehördlichen Bescheid betroffenen Gemeinde auch zu prüfen hat, ob die Gemeinde durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurde (VfGH Slg. 14.679).

Zur Beschwerde im Einzelnen:

  • Die Beschwerde kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§ 82 Abs. 1 VfGG).
  • Die Beschwerde hat zu enthalten (§ 82 Abs. 2 VfGG):
    • die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
    • die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);
    • den Sachverhalt;
    • die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
    • das Begehren;
    • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  • Beschwerden sind grundsätzlich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 17 Abs. 2 VfGG).
  • Die Gemeinde wird durch den Bürgermeister vertreten (§ 24 Abs. 2 VfGG), sie kann ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen und sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 24 Abs. 1 VfGG) - dies schließt aber nicht aus, dass auch der Bürgermeister selbst erscheint und im eigenen Namen Erklärungen abgibt (§ 24 Abs. 4 VfGG).
  • Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 85 Abs. 2 VfGG).
  • Der Bürgermeister hat seine Organfunktion durch eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.