Amtsenthebung des Bürgermeisters - Vorverfahren
Ein direkt (von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde) gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. (§ 26 Abs. 1)

Eine solche Volksabstimmung kann allerdings erst dann durchgeführt werden, wenn die Mitglieder des Gemeinderates zwei Voraussetzungen schaffen:

  • es muss ein schriftlicher Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gestellt werden, der von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein muss,
  • der Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit im Gemeinderat beschlossen werden.
    (Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der weiteren Ausübung seines Amts nicht gehindert.)

Der Bürgermeister hat den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Er darf keinesfalls von der ihm grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, jeden Tagesordnungspunkt vor Beginn der Sitzung abzusetzen, Gebrauch machen.

Die Sitzung des Gemeinderates, in der der Tagesordnungspunkt "Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters" behandelt werden soll, ist vom Bürgermeister einzuberufen. Er eröffnet die Sitzung und führt sie solange, bis dieser Tagesordnungspunkt zur Behandlung gelangt. Während der Beratung und Beschlußfassung hat er jedoch den Vorsitz an den Vizebürgermeister zu übergeben Der Bürgermeister darf jedoch an der Abstimmung teilnehmen, da eine Befangenheit wegen des politischen Charakters dieser Entscheidung ausgeschlossen ist.


Volksabstimmung
Das Verfahren zur Durchführung der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters ist nur dann gültig, wenn an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.

Lautet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja", so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt. (§ 26 Abs. 2)


Führung der Geschäfte durch den Vizebürgermeister
Das kundgemachte Abstimmungsergebnis hat der Vizebürgermeister der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Der Vizebürgermeister hat nunmehr die Gemeindegeschäfte bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters zu führen.


Neuwahl des Bürgermeisters
Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen eine Neuwahl auszuschreiben, es sei denn, dass der Zeitpunkt der Absetzung des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag (d.h. nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen) liegt; diesfalls ist der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.


Rechtswidrigkeit der Volksabstimmung

Das Verfahren zur Durchführung der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss den in der Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung geforderten Bedingungen entsprechen (nämlich ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung, Antragstellung, Beschlusserfordernisse, ordnungsgemäß durchgeführtes Wahlverfahren).

Das Wahlverfahren kann rechtswidrig sein,

  • wenn das "Vorverfahren" (s. oben) den in der Gemeindeordnung festgesetzten Bedingungen widerspricht (beispielsweise wegen Verletzung der notwendigen Beschlußerfordernisse),
    in diesem Falle kann dieser Beschluß von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden; in weiterer Folge kann diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden;
  • wenn das Abstimmungsverfahren selbst nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (beispielsweise wegen unrichtiger Feststellung des Abstimmungsergebnisses);
    diesfalls kann das Wahlverfahren - und sodann in weiterer Folge nach Beendigung des Wahlverfahrens - beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
    Die Wahlanfechtung ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides der Landeswahlbehörde zulässig.


Misstrauensantrag
Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. (§ 26 Abs. 3)
Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

Der Bürgermeister hat den Misstrauensantrag in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Er darf keinesfalls von der ihm grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, jeden Tagesordnungspunkt vor Beginn der Sitzung abzusetzen, Gebrauch machen.

Während der Beratung und Beschlussfassung über den Misstrauensantrag hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.


Beschlusserfordernisse

  • Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein;
  • die Abstimmung über diesen Antrag hat geheim zu erfolgen;
  • der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder zu fassen;

Der Bürgermeister darf an der Abstimmung teilnehmen, da eine Befangenheit wegen des politischen Charakters dieser Entscheidung ausgeschlossen ist.


Vizebürgermeister übernimmt alle Geschäfte
Im Falle des Ausspruches des Mißtrauens tritt der Vizebürgermeister zur Gänze in die Rechte und Pflichten des Bürgermeisters ein und hat seine Geschäfte zu übernehmen. Er hat die Sitzung des Gemeinderates, in der die Wahl des Bürgermeisters durchgeführt werden soll, so rechtzeitig anzusetzen, dass die Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode innerhalb der Frist von vier Wochen - gerechnet vom Tage der Verkündung des Abstimmungsergebnisses - durchgeführt werden kann.