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					 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde 
								Die Fülle der Aufgaben des Bürgermeisters ergibt sich einerseits aus jenen Aufgaben, die durch die Gemeinde-ordnung selbst übertragen werden, andererseits aus jenen Aufgaben, die ihm mit Landes- und Bundes- 
							gesetzlichen Bestimmungen übertragen werden. 
					 
					Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde 
							Der Bürgermeister als ein Organ der Gemeinde ist gleichzeitig auch funktionell ein Organ der allgemeinen staatlichen Verwaltung, weil er auch Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (aus dem Vollziehungsbereich des Bundes und des Landes) zu besorgen hat. 
					 
					Gesetzlicher Vertreter der Gemeinde 
							Der Bürgermeister ist "gesetzlicher Vertreter" der Gemeinde als juristische Person und hat alle Rechte und Pflichten der Gemeinde nach außen hin wahrzunehmen. 
							 
						 
					 
					Vorsitzender des Gemeinderats 
							Eine der wichtigsten Funktionen des Bürgermeisters ist die Führung des Vorsitzes im Gemeinderat. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. 
					 
					Leiter der gesamten Verwaltung 
						Als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde hat der Bürgermeister für die notwendige personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen seiner eigenen Kompetenz zu sorgen. 
					 
					 
					Vorstand des Gemeindeamtes 
							Der Bürgermeister ist als Vorstand des Gemeindeamtes für einen geregelten Geschäftsgang verantwortlich. 
						 
						 
						 
					 
					 
					Behördliche Aufgaben des Bürgermeisters 
							Der Bürgermeister hat grundsätzlich die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz durchzuführen; er ist immer dann zuständig, wenn nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Gemeinde zur Vollziehung berufen wird. 
					 
					Vollziehung kollegialer Beschlüsse 
							Der Bürgermeister hat die von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse durchzuführen. Kollegialorgane sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Aussschüsse. 
					 
					Maßnahmen der laufenden Verwaltung 
							Das ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde. 
						 
					 
					 
					Personalangelegenheiten 
							Die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten ist zwischen den Gemeindeorganen aufgeteilt; der Bürgermeister ist nur für die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter zuständig. 
					 
					Privatwirtschaftsverwaltung 
									Innerhalb bestimmter Wertgrenzen kann der Bürgermeister bewegliche Sachen erwerben oder veräußern, Arbeiten vergeben und Stpendien zuerkennen 
					 
					Übertragung von Aufgaben 
						Der Bürgermeister kann bestimmte, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten Mitgliedern des Gemeindevorstands zur Besorgung in seinem Namen übertragen. 
					 
					 
					Hemmung des Vollzuges von Beschlüssen des Gemeinderates 
								Falls der Bürgermeister der Auffassung ist, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten. 
					
					 
					Befugnisse bei Notstand 
							Zum Schutz der Sicherheit von Personen und das Eigentum, sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung ist der Bürgermeister verpflichtet, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. 
					 
					Verfügung in dringenden Fällen 
							Der Bürgermeister darf bei Gefahr im Verzug auf eigene Verantwortung an Stelle der zuständigen Kollegialorgane Verfügungen treffen. 
					 
					
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					 Voraussetzung für die Kandidatur 
							Voraussetzung für die Kandidatur einer Person als Bürgermeister ist ein Wahlvorschlag durch eine wahlwerbende Partei, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. 
							  
					 
					Wahl des Bürgermeisters 
						Der Bürgermeister wird direkt vom Gemeindevolk gewählt; in Ausnahmefällen aber vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder. 
					 
					 
					 
					  
					 
					Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters 
						Die Wahl des Bürgermeisters kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Wahl unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. 
					 
					 
					Angelobung 
						Der Bürgermeister wird nach der Wahl vor Antritt seines Amts vom Bezirkshauptmann angelobt. 
						  
						  
					 
					 
					Funktionsperiode 
						Der Bürgermeister wird auf die Funktionsdauer des Gemeinderats gewählt. Seine Funktion beginnt mit seiner Angelobung und endet mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. 
					 
					 
					Verantwortlichkeit des Bürgermeisters 
							Die politische und rechtliche Verantwortlichkeit richtet sach nach dem jeweiligen Vollzugsbereich. 
						 
						 
						 
					 
					 
					Vertretung des Bürgermeisters 
						Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amtes wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister vertreten. 
					 
					 
					 
					 
					 
					
					Amtsenthebung 
							Der direkt gewählte Bürgermeister kann durch eine Volksabstimmung, der vom Gemeinderat gewählte durch einen Misstrauensantrag seines Amtes verlustig gehen. 
					 
					Enden der Funktion des Bürgermeisters 
							Die Funktion kann u.a. enden durch Volksabstimmung, Misstrauensvotum, Mandatsverlust (durch Bescheid der Landesregierung), Amtsenthebung oder Verzicht. 
					 
					Amtsverschwiegenheit 
								Der Bürgermeister sowie alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
						 
					 
					Unvereinbarkeitsbestimmungen 
						Der Bürgermeister darf während seiner Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft und in bestimmten Bereichen der Wirtschaft tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer Sparkasse einnehmen.
					 
					Unterfertigung von Urkunden 
						Der Bürgermeister darf Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, nur zusammen mit zwei Mitgliedern des Gemeinderats unterfertigen.
					 
					Bestellung des Ortsvorstehers 
							Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. 
						 
						 
					 
					 
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