DIE AUFGABEN DES BÜRGERMEISTERS
IM EIGENEN WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE


Grundsätzliche Bemerkungen
Die Aufgaben der einzelnen Gemeindeorgane sind im wesentlichen wie folgt geregelt:

  • Die behördlichen Aufgaben, die durch Bescheid zu erledigen sind, fallen in erster Linie dem Bürgermeister zu. Alle übrigen behördlichen Angelegenheiten stehen dem Gemeinderat zu (sofern andere gesetzliche Bestimmungen nicht eigene Kompetenzregelungen enthalten).

  • In der Privatwirtschaftsverwaltung geht die Kompetenzverteilung im wesentlichen von einer nach Wertgrenzen gestaffelten Organhierarchie aus. Dabei werden unter dem Gesichtspunkt einer schnelleren Entscheidung die Kompetenz in Bagatellfällen (laufende Verwaltung) und in Sachbereichen bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem monokratisch organisierten Organ Bürgermeister vorbehalten.
    Bis zu einer nächsthöheren Obergrenze ist der Gemeindevorstand zuständig.
    Die Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten, die über diese Wertgrenze hinausgehen und in allen übrigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind, ist dem Gemeinderat als unmittelbar demokratisch legitimiertem Organ vorbehalten.

Die Kompetenzen im Einzelnen


Weitere Aufgaben
Dem Bürgermeister obliegen aufgrund der Gemeindeordnung ausdrücklich folgende Aufgaben:
  • Vorsitzführung im Verwaltungsausschuß (§ 21 Abs. 4)
  • Sistierungsrecht hinsichtlich der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes
  • Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
  • Bestellung und Abberufung des Ortsvorstehers
  • Einberufung des Ausschusses zur konstituierenden Sitzung
  • Einberufung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes
  • Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand, Handhabung der Sitzungspolizei
  • Festsetzung der Tagesordnung, Absetzung eines Tagesordnungspunktes
  • Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit
  • Entfernung von Ruhestörern aus der Gemeinderatssitzung
  • Fertigung der Verhandlungsschrift
  • Durchführung einer Gemeindeversammlung
  • Aufgaben im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative
  • Vorschreibung von Auslagen für die Nutzung des Gemeindegutes
  • Erstellung des Voranschlagsentwurfes
  • Verständigung der Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlußfassung über den Voranschlag
  • Vorlage eines Nachtragsvoranschlages
  • Anordnungsrecht zur Durchführung des Voranschlages
  • Erstellung des Rechnungsabschlusses
  • Mitteilung der auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsüberprüfung getroffenen Maßnahmen an die Landesregierung
  • Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden
  • Vollstreckung der fälligen Gemeindeabgaben und sonstiger Bescheide.

Unter „Subvention“ im verwaltungsrechtlichen Sinne wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwal­tungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgeltes zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt (1 Ob 18/93). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Subvention kann aus der Tatsache, dass im Budget ein Voranschlagsansatz enthalten ist, nicht abgeleitet werden. Besteht kein derartiger Rechtsanspruch, so ist der Rechtsschutz lückenhaft, weil der Einzelne ein rechtmäßiges Verhalten der Verwaltung nicht durchsetzen kann. Mangels einer gesetzlichen Regelung hat ein Förderungswerber in der Regel daher keinen Anspruch auf Zusage der Subvention bzw auf Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit dem Förderungsgeber. Die Entscheidung der Verwaltung ergeht in Form einer privatrechtlichen Willenserklärung, die, solange ihr kein Verpflichtungscharakter zukommt, nicht erzwungen werden kann. Im Falle des willkürlichen Vorgehens der Verwaltung (zB bei Subventionsvorenthaltung aus parteipolitischen Gründen oder bei unsachlicher Benachteiligung im Rahmen der Auftragsvergabe) steht dem Einzelnen kein prozessförmliches Mittel zur wirksamen Geltendmachung seiner Interessen zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine (positive) Entscheidung ist ja im allgemeinen nicht gegeben. Der Einzelne kann allenfalls den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, den er durch das rechtswidrige Vorgehen der Verwaltung erlitten hat. (7 Ob 556/95)