ERLÄUTERUNGEN
Absatz 3 normiert Grundsätze für alle Gebietsänderungen: sie dürfen nur „aus öffentlichen Interessen“ erfolgen. Die Beurteilung dieser Interessen obliegt in den Fällen der Grenzänderung (§ 7), der Vereinigung von Gemeinden (§ 8) und der Teilung von Gemeinden (§ 9) der Landesregierung, da sie gegebenenfalls die entsprechende Verordnung zu erlassen hat. Bei der Neubildung und Aufteilung von Gemeinden (§10) obliegt diese Beurteilung dem einfachen Landesgesetzgeber (s. ◊). Liegen diese vor, dann hat die Landesregierung die entsprechende Verordnung zu erlassen. (Über die Durchsetzbarkeit dieser Verordnung s. ◊) |
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