Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister werden vom Bezirkshauptmann angelobt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden hingegen nicht als solche angelobt, da § 18 dies nicht vorsieht. Ihre Funktion beginnt daher in der Regel mit ihrer Angelobung als Mitglied des Gemeinderates, falls sie aber nicht zugleich in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates gewählt worden sind (beispielsweise bei Besetzung einer freigewordenen Stelle eines Gemeindevorstandes), beginnt ihre Funktion mit dem Zeitpunkt der erfolgten Wahl als Gemeindevorstand.
Die Angelobung erfolgt dergestalt, dass die Angelobungsformel (Abs. 1) verlesen wird und jedes Gemeinderatsmitglied über Namensaufruf (durch den Schriftführer) über Aufforderung des Bürgermeisters die Worte "Ich gelobe" spricht. Das Gelöbnis mit dem im § 18 Abs. 1 genannten Wortlaut ist ohne Bedingungen oder Zusätze (ausgenommen eine religiöse Eidesformel) zu leisten, ansonsten das Mandat gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 mit Bescheid der Landesregierung für verlustig erklärt wird. Aus dem Inhalt der Gelöbnisformel ergeben sich folgende Pflichten:
Die Angelobung wird in der Regel in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vorgenommen. S. auch ›››››. |
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