Der Inhalt des Begriffes "Gefahr im Verzug" ist hier ein anderer als im § 28 Abs. 1 (s. >>>); er wird vom Gesetz selbst in der Weise umschrieben, als einerseits ein „Nachteil für die Sache“ andererseits aber die „Gefahr eines be?trächt?lichen Schadens für die Gemeinde“ droht; demgemäß liegen die Gefahrensituationen in jeweils verschiedenen Bereichen (s. >>>), insgesamt aber in der „Nachteilssphäre“ der Gemeinde. Ob die betreffende Gefahrensituation zutrifft (oder zutreffen könnte) unterliegt der Beurteilung durch den Bürgermeister.