Zum Begriff der „Eigenunternehmen“ s. >>>>>>>> und >>>.

Die Eigenunternehmen sind gem. § 78 Abs. 1 erster Satz Z 3 vom Gemeinderat zu überwachen; deren Gebarung kann auch von der Aufsichtsbehörde gem. § 79 Abs. 1 Z 1 auf ihre Sparsamkeit, wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln; er hat die auf grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (§ 79 Abs. 3).