Zur Erläuterung des Begriffes „ausgegliederte Unternehmungen“ s. >>>.

Ausgegliederte Unternehmungen, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, unterliegen der Überwachung durch den Gemeinderat gem. § 78 Abs. 1 erster Satz Z 4. Allerdings entfällt eine Überprüfung durch den Prüfungsausschuss, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen (§ 78 Abs. 2a). Zum teilweise deklarativen Charakter dieser Bestimmung s. >>>.

Die Errichtung ausgegliederter Unternehmungen und die Beteiligung an solchen Unternehmungen, sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist (mit Ausnahme von Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmungen) bedarf gem. § 87 Abs. 2 Z 8 der Genehmigung der Landesregierung.