Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde wird rechtswirksam, sobald der genehmigende Bescheid der Gemeinde zukommt. Mit diesem Zeitpunkt werden die nicht schriftlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten wirksam. Schriftlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte werden hingegen Dritten gegenüber erst mit der Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam.
Im Falle der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes steht der Gemeinde die Beschwerde an den VwGH (Art. 131 und 132 B-VG) oder an den VfGH (Art. 144 B-VG) zu; im Falle der Säumnis der Aufsichtsbehörde (§ 73 AVG) kann die Gemeinde eine Säumnisbeschwerde an der VwGH erheben (Art. 132 B-VG). S. auch >>> >>>