Der Begriff „kann“ ist in folgender Bedeutung zu sehen: zunächst ist aus ihm nicht abzuleiten, dass es im Ermessen der Aufsichtsbehörde stünde, eine Belehrung zu erteilen. Diese ist vielmehr - im Hinblick auf die in >>> dargelegten Erwägungen - als prozessuale Voraussetzung für die Ersatzvornahme geboten. Andererseits aber ist im Hinblick auf die rechtserhebliche Bedeutung der Belehrung (s. >>>), die auf die Ersatzvornahme tendiert, eine Ermesssensentscheidung der Aufsichtsbehörde schon vorweg im Hinblick auf die für die Ersatzvornahme geltenden Erwägungen zu treffen. |
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