Die Fristsetzung im Falle der Unterlassung einer Aufgabe, zu der die Gemeinde verpflichtet ist, hat in Form eines Bescheides zu erfolgen, weil nach fruchtlosem Ablauf der Frist bereits der in Form der Ersatzvornahme vorgesehene Eingriff in die Gemeindeautonomie droht und die Abwendung dieses Eingriffes im subjektiven Interesse der Gemeinde liegt. Dieses prozessuale Erfordernis gilt auch im Falle der Erlassung einer Verordnung (s. >>> und >>>) |
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