DER GEMEINDEVORSTAND


Kollegialorgan


Vertretung der Parteien im Gemeindevorstand


Funktionsdauer


Festlegung der Anzahl der Vizebürgermeister


Zweiter Vizebürgermeister


Angelobung


Wahlanfechtung


Beendigung der Funktion des Kollegialorgans


Festlegung der Anzahl der Vizebürgermeister:
Die Anzahl der Vizebürgermeister legt der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.
Mit der Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister wird zwar die Mitgliederzahl des Kollegialorgans für die gesamte Funktionsperiode festgelegt; ändert sich jedoch die Zusammensetzung des Gemeindevorstands (durch Verminderung der Anzahl der Mitglieder) vorzeitig, dann ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.


Zweiter Vizebürgermeister:
Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.
Die Amtsbezeichnung leitet sich nicht aus der zeitlichen Abfolge der Wahl ab, sondern aus der Mandatsstärke einer Gemeinderatspartei. Daher ist eine Nachbesetzung dieser Funktion nach dieser festgelegten Reihenfolge vorzunehmen.

Die Reihenfolge der Wahl der Vizebürgermeister ist wie folgt festgelegt:
Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsstellen nicht einzurechnen. Gehört der Bürgermeister der größten Gemeinderatspartei an und hat die nächstgrößte Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann beginnt die Reihe der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder mit der nächstgrößten Gemeinderatspartei, so daß der erstgewählte Vizebürgermeister dieser Gemeinderatspartei angehört. Hat hingegen die nächstgrößte Gemeinderatspartei weniger als ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann fällt ihr ein allfällig zu wählender zweiter Vizebürgermeister jedenfalls dann zu, wenn diese Gemeinderatspartei nach der Wahl des Bürgermeisters und des ersten Vizebürgermeisters Anspruch auf eine Gemeindevorstandsstelle hat.


Angelobung:
Das Gemeindevorstandsmitglied wird (anders als der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister) nicht vom Bezirkshauptmann angelobt, sondern es leistet nur ein Gelöbnis als Mitglied des Gemeinderates.


Wahlanfechtung
Die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand bedarf des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.



Kollegialorgan
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden

     mit  9, 11 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern     3,
     mit 15 oder 19 Gemeinderatsmitgliedern          5,
     mit 21, 23 oder 25 Gemeinderatsmitgliedern    7.

In diese Gesamtzahl ist der Bürgermeister, der einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, nicht einzurechnen.
Dieser Bürgermeister ist im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt, führt aber den Vorsitz im Gemeindevor-
stand.

Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erhöht sich somit in jenen Fällen, in denen ein nicht stimmberechtigter Bürgermeister dem Gemeindevorstand angehört; demnach erhöht sich also die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 4, 6 bzw. 8 Mitglieder, da der Bürgermeister in jedem Falle Mitglied des Gemeindevorstandes ist.
Es kann also der Gemeindevorstand beispielsweise bei einem Gemeinderat mit 13 Mitgliedern aus folgenden Personen bestehen:
     1 Bürgermeister (nicht stimmberechtigt)
     1 Vizebürgermeister
     2 Vorstandsmitglieder

Die Festlegung einer festen, ungeraden Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes dient einerseits dazu, die Entscheidungsfindung im Gemeindevorstand zu erleichtern, andererseits sollte die vormals bestandene Möglichkeit des Gemeinderates, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zwecks Änderung der Stärkeverhältnisse im Gemeindevorstand zu verändern, abgeschafft werden.


Vertretung der Parteien im Gemeindevorstand
Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist dieser in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen.
Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, (im Hinblick auf deren geringe Stärke) keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat), so ist der Bürgermeister im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Gemeindevorstands. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Gemeindevorstand.


Beendigung der Funktion des Kollegialorgans
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.

Das Organ "Gemeindevorstand" kann sich nicht selbst durch Beschluß auflösen und kann auch nicht durch die Landesregierung (oder den Landeshauptmann) aufgelöst werden. Es kann nur die Funktion eines einzelnen Mitgliedes dieses Kollegiums vorzeitig enden, und zwar:

Bürgermeister: >>>
Vizebürgermeister: >>>
Übrige Gemeindevorstandsmitglieder:

  • durch Verzicht auf das Gemeinderatsmandat, weil damit gleichzeitig der Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes eintritt. Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Verzichtes richtet sich nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angeführt ist). Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Die Verzichtserklärung ist an den Bürgermeister zu richten;
  • durch den mit Bescheid der Landesregierung ausgesprochenen Mandatsverlust; der Amtsverlust wird mit der Zustellung des Bescheides rechtswirksam.

Im Falle des Erlöschens des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode durchzuführen.