Wenngleich dem Gemeinderat grundsätzlich die Verpflichtung zur Unterteilung des Verwaltungssprengels des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile bei Vorliegen der dargestellten Umstände auferlegt ist, kann er sich doch mittels eines qualifizierten, einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses dieser Verpflichtung entziehen. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz erfassten Gemeinden, wenngleich man auf Grund der Formulierung des zweiten Satzes des Absatzes 3 ("Jedenfalls . . . . ") das Gegenteil annehmen könnte. Doch sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass auch dann, wenn die in lit. a der >>> genannten Umstände nicht vorliegen, jedenfalls Ortsverwaltungsteile einzurichten sind. Selbstverständlich ist ein Beschluss entbehrlich, wenn die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die rechtliche Folge der Einrichtung von Ortsverwaltungsteilen besteht darin, dass ihnen in Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, Mitwirkungsrechte eingeräumt werden (s. hiezu die RZ >>> >>> >>> >>>); diese Rechte werden durch ihre Organe (Ortsvorsteher, Ortsausschuss) wahrgenommen. Außerdem müssen gem. § 67 Abs. 6 im Voranschlag Ausgaben den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden). Die Unterteilung des Gemeindegebietes in Ortsverwaltungsteile ist gemäß § 32 Abs. 7 durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Beschlüsse betreffend die Einrichtung von Ortsverwaltungsteilen bzw. jene Beschlüsse, die eine Unterteilung in Ortsverwaltungsteile nicht vornehmen (Abs. 4), unterliegen der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (§ 90). |
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