Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ergeben sich aus der Bestimmung des Art. 116 Abs. 2 und 3 B-VG (S. >>>, >>>, >>>, >>>, >>>, >>>, >>>, >>>). Aber selbst bei Fehlen einer Bezeichnung einer Angelegenheit als eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann sie sich auf ihr durch Art. 118 Abs. 6 B-VG gewährleistetes Verordnungsrecht berufen (VfSlg. 6556/1971). Hingegen gibt es in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes oder des Landes kein selbständiges Verordnungsrecht der Gemeinden, ebenso nicht in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. |
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